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28.08.2004
Vista2D Version 3.2.6 released.

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Lieferzeit

Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die der Lieferant trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob beim Lieferanten oder bei seinem Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe. Das gleiche gilt auch im Fall von Streik und Aussperrung. Der Lieferant muß dem Abnehmer solche Hindernisse unverzüglich mitteilen.

Bei späteren Abänderungen des Vertrages, welche die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.

§2 Preis

Alle nach Vertragsabschluß (Datum der Auftragsbestätigung) eintretenden Veränderungen der vereinbarten fremden Währungen oder des Wechselkurses zum EUR treffen den Abnehmer.

§3 Zahlung

Bei Zielüberschreitung werden Zinsen in Höhe von 2% über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet. Wechsel werden nur erfüllungshalber ohne Gewähr für Protest sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages an berechnet.

§4 Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen dem Lieferanten und dem Abnehmer Eigentum des Lieferanten. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Als Bezahlung gilt erst der Eingang des Gegenwertes beim Lieferanten.

§5 Sachmängelgewährleistungsansprüche

Ist der Liefergegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften oder wird er innerhalb der Gewährleistungsfrist schadhaft, so hat der Lieferant - nach seiner Wahl - unter Ausschluß weiterer Gewährleistungsansprüche des Abnehmers Ersatz zu liefern oder nachzubessern. Die Feststellung solcher Mängel muß dem Lieferanten unverzüglich - bei erkennbaren Mängeln jedoch spätestens binnen 10 Tagen nach Entgegennahme, bei nicht erkennbaren Mängeln unverzüglich nach Erkennbarkeit - schriftlich mitgeteilt werden.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Abnehmer; sie endet jedoch spätestens 12 Monate, nachdem die Ware den Lieferanten verlassen hat.

Läßt der Lieferant eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen, ohne Ersatz geleistet oder den Mangel behoben zu haben, oder schlägt die Nachbesserung fehl, so hat der Abnehmer unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

Für Ersatzlieferungen und Nachbesserungsarbeiten haftet der Lieferant im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand; für Ersatzlieferungen beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen.

§6 Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferanten oder seiner Angestellten. Der Abnehmer hat in solchen Fällen unter Ausschluß aller anderen Ansprüche ein Rücktrittsrecht.

§7 Lieferverweigerung-, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrecht

Der Abnehmer kann nicht wegen etwaiger Gegenansprüche seine Leistungen verweigern oder sie zurückhalten sowie mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, dies Gegenansprüche sind vom Lieferanten anerkannt oder gerichtlich festgestellt.

§8 Höhere Gewalt, Streik und Aussperrung

Wenn der Lieferant an der Erfüllung seiner Verpflichtung durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert wird, die er trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - gleichviel ob beim Lieferanten oder bei seinen Unterlieferanten eingetreten - z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfristen in angemessenem Umfange. Wird durch die o.a. Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich, so wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei.

Auch im Falle von Streik und Aussperrung verlängert sich, wenn die Lieferung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wenn die Lieferung oder Leistung unmöglich wird, wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich in obengenannten Fällen die Lieferzeit oder wird der Lieferant von der Lieferverpflichtung frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadensersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Abnehmers.

Treten die vorgenannten Umstände beim Abnehmer ein, so gelten die gleichen Rechtsfolgen auch für seine Abnahmeverpflichtung.

Auf die hier genannten Umstände kann sich jedoch der Lieferant nur berufen, wenn er den Abnehmer unverzüglich benachrichtigt. Unterläßt er dies, so treten die ihn begünstigenden Rechtsfolgen nicht ein.

§9 Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferanten.

Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstandenen Rechtsstreitigkeiten wird durch den Sitz des Lieferanten bestimmt, nach seiner Wahl auch durch den Sitz des Abnehmers.

Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Einheitlichen Kaufgesetzes

München, den 1.09.1997.

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